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Änderung § 4 TLMV vom 13.07.2017

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§ 4 TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 4 TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verpackung


(Text alte Fassung)

Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.

(Text neue Fassung)

Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.

(heute geltende Fassung)