§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... wird wie folgt gefasst: „Inhaltsübersicht § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 ... § 13 Übergangsbestimmungen". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck des Gesetzes Zweck des ... 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des ...
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 KWKFördG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: Inhaltsübersicht ... Inhaltsübersicht eingefügt: Inhaltsübersicht § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 ... 11 Kosten § 12 Zwischenüberprüfung". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des ... 2. § 1 wird wie folgt gefasst: § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der ...
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