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Änderung § 5a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung
§ 5a n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen


(Text neue Fassung)

§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen


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(1) Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn



(1) 1 Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird,



2. die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden

a)
überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird oder

b) für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent innerhalb von 24 Monaten ab Aufnahme des Dauerbetriebs
nachgewiesen wird,

3. eine Zulassung gemäß § 6a erteilt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, gilt als Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2.

(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes einschließlich aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem zuvor keine Versorgung mit Wärme durch Wärmenetze erfolgte.

vorherige Änderung

(3) Ausbau ist die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind. Gleichgestellt sind Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung des transportierbaren Wärmevolumenstroms von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen, und der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze.

(4) Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Netzbetreiber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist. § 4 Abs. 3a Satz 2 gilt entsprechend. Bei mehreren gleich großen KWK-Anlagen ist diejenige maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen wurde.



(3) 1 Ausbau ist die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind. 2 Gleichgestellt sind Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen, und der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze. 3 Gleichgestellt ist auch der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.

(4) 1 Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Netzbetreiber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den Wärmenetzbetreiber verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist. 2 § 4 Abs. 3a Satz 2 gilt entsprechend. 3 Bei mehreren gleich großen KWK-Anlagen ist diejenige maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen wurde.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Kältenetzausbau entsprechend.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)