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Änderung § 6a Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.07.2012

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§ 6a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung
§ 6a n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen


(Text neue Fassung)

§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:

1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,

2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,



(1) 1 Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. 2 Sein Antrag muss enthalten:

1. die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,

2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,

(Textabschnitt unverändert)

3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.



(2) 1 Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. 2 Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.

(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

 


(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)