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Änderung § 7b Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.07.2012

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§ 7b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung
§ 7b n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494

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§ 7b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern


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(1) 1 Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 5b fest. 2 Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens, bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter Wasseräquivalent höchstens aber 30 Prozent der Investitionskosten. 3 Der Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 5 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

(2) 1 Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tatsächlich angefallen sind. 2 Nicht dazugehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. 3 Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältespeichern entsprechend.

(4) § 7a Absatz 5 gilt entsprechend für die Begrenzung der Summe der Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältespeicher.