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Änderung § 13 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 13 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

 


(1) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen, die bis zum 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb genommen wurden, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5 und 7 in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Ansprüche der Wärmenetzbetreiber, wenn die Inbetriebnahme eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a und 7a in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

 
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