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Änderung § 2 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 01.08.2014

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

1 Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen, die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie die Kältenetze und die Kältespeicher im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. 2 KWK-Strom, der nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen, die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie die Kältenetze und die Kältespeicher im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. 2 KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 

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