Zitierungen von § 5b Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b KWKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6b KWKG Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern (vom 19.07.2012)
... zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten: 1. die ... oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1, 4. bei ... Wasseräquivalent geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1. (2) ...
§ 7b KWKG Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern (vom 19.07.2012)
... Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 5b fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1494
Artikel 1 KWKGÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen § 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern § 6 ... den Kältenetzausbau entsprechend." 8. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- ... 8. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern (1) ... zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt. Sein Antrag muss enthalten: 1. die für die ... oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1, 4. bei ... Wasseräquivalent geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 7b Absatz 1. (2) Der ... Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach § 5b fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des ...


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