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§ 1 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)

G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 1 Grundsatz



(1) Um zur Versorgung oder zum Schutz der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte

1.
die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser,

2.
die Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang,

3.
die Deckung des Bedarfs an Löschwasser,

4.
die Ableitung und Behandlung des Abwassers zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren,

5.
das Aufstauen und Ablassen des Wassers in Stauanlagen sowie das Füllen und Entleeren von Speicheranlagen zum Schutze gegen Überflutung und

6.
die Entwässerung von besiedelten Gebieten mit künstlicher Vorflut im unentbehrlichen Umfang

im Verteidigungsfall sicherstellen zu können, sind auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Rechtsverordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz und Maßnahmen nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen müssen sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel halten. Sie sind im übrigen auf das unerläßliche Maß zu beschränken und inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sowie in die Rechte oder Befugnisse der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen wird.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232) bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 1 Wassersicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WasSiG Verpflichtung zu Maßnahmen der Vorsorge
... Für Zwecke des § 1 können verpflichtet werden 1. die Inhaber von Wasserversorgungs-, ...
§ 4 WasSiG Planung der Maßnahmen
... planen die Maßnahmen der Vorsorge (§ 2 Abs. 1), die zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke für ihren Bereich erforderlich sind. (2) Die ... sie schlagen auf dieser Grundlage, unter Beachtung der Vorschriften nach den §§ 1 bis 3 und unter Berücksichtigung der überregionalen Planungen auf dem Gebiet der ...
§ 7 WasSiG Zusatzplanung
... der Voraussetzungen, auf denen die Planung nach § 4 beruht, für Zwecke des § 1 die Änderung oder Ergänzung des Planes erforderlich, so kann die zuständige ...
§ 8 WasSiG Verwendung der Anlagen
... dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken verwendet werden. Die Zustimmung nach Satz 1 darf nur versagt werden, soweit die ... werden. Die Zustimmung nach Satz 1 darf nur versagt werden, soweit die Verwendung zu den in § 1 genannten Zwecken beeinträchtigt wird. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ...
§ 9 WasSiG Instandhaltung und Änderung
... zuständige Behörde kann die Änderung untersagen, wenn dadurch die Zwecke des § 1 gefährdet werden. Mit der Ausführung des anzeigepflichtigen Vorhabens darf zwei Monate ...
§ 10 WasSiG Aufwendungsersatz an Leistungspflichtige
... (3) Verwendet der Leistungspflichtige die Anlagen für andere Zwecke als die des § 1 oder entstehen dem Leistungspflichtigen aus der Durchführung von Maßnahmen, zu denen er ...
§ 11 WasSiG Ausstattung
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über  ... nach den Nummern 1 und 2 sowie über deren Verwendung zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken, 4. den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in den ... Leistungspflichtige Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 für andere Zwecke als die des § 1 , so gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige ...
§ 12 WasSiG Vorratshaltung
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über  ...
§ 13 WasSiG Rechtsverordnungen über Maßnahmen im Verteidigungsfall (vom 27.06.2020)
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über  ... Die Rechtsverordnungen sind aufzuheben, soweit ihre Geltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des ...
§ 14 WasSiG Benutzung der Gewässer
... Vorschriften, soweit die Benutzung im Verteidigungsfall für Zwecke des § 1 erforderlich ...
§ 17 WasSiG Vorbereitung des Vollzugs
... Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ...