Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
- für Anlagen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte,
- 2.
- für Anlagen, die Zwecken der Bundeswasserstraßen dienen, und
- 3.
- für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.
Anlagen, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, sind in die Planung nach
§ 4 einzubeziehen. Bei diesen Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an Stelle der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328