Änderung Artikel 15 Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 25.04.2006

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Artikel 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 182 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 15 Änderung der Gewerbeordnung


1. (Änderungsvorschrift)

(Text alte Fassung)

2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, ob, in welcher Weise und innerhalb welcher Frist Personen, die das Bewachungsgewerbe am 1. Dezember 1994 befugt ausüben, die Anforderungen nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Nummer 1 Buchstabe a zu erfüllen haben. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei ihnen im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen. Bis zum Erlaß der Verordnung nach § 34a Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Nummer 1 Buchstabe a ist § 34a der Gewerbeordnung in der bis zum 1. Dezember 1994 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)




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