Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (NahrMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1985 BGBl. 1986 I S. 1, 258; aufgehoben durch § 12 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 604
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-129 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Fachverkäufer im Nahrungsmittelhandwerk/Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

6.
Anwenden lebensmittel- und gewerberechtlicher Vorschriften,

7.
Bedienen und Pflegen von Arbeitsgeräten, Maschinen und Anlagen im Verkaufsbereich,

8.
Lagern und Kontrollieren von Waren,

9.
Umgang mit Kunden,

10.
Präsentieren von Waren und Dekorieren,

11.
Werbung und Verkaufsförderung,

12.
Warenangebote, Preisbildung und Auszeichnung,

13.
Beraten und Bedienen von Kunden,

14.
Verpacken und Ausliefern von Waren,

15.
Geld- und Geschäftsverkehr,

16.
Umgang mit Waren.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte "Bäckerei/Konditorei" und "Fleischerei" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Handwerks durchzuführen.

(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Waren verkaufsgerecht herrichten und dekorieren,

2.
Preisschild unter Anwendung der Plakatschrift gestalten,

3.
Verkaufsgespräch führen,

4.
Wiegen, Verpacken und Ermitteln der Kaufsumme von Waren.

(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Beschreiben von Erzeugnissen unter Berücksichtigung der Zusammensetzung und Herstellung,

2.
Beschreiben von Werbemöglichkeiten im Verkauf,

3.
Anwenden der Grundrechenarten, Bruch- und Prozentrechnung an berufsspezifischen Beispielen,

4.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Hygiene.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Handwerks durchzuführen.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 6 Arbeitsproben durchführen, von denen 3 Arbeitsproben auf die Fertigkeiten entfallen, die Gegenstand der Berufsausbildung in den Schwerpunkten sind. Es kommen in Betracht:

1.
in höchstens 3 Stunden 3 Arbeitsproben, insbesondere:

a)
Beraten von Kunden und Verkaufen von Waren unter Berücksichtigung lebensmittelrechtlicher Vorschriften,

b)
Annehmen und Bearbeiten einer Bestellung unter Berücksichtigung besonderer Kundenwünsche,

c)
Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren von Waren unter Einsatz eines selbsthergestellten Werbemittels;

2.
in höchstens 3 Stunden 3 Arbeitsproben, und zwar

a)
in dem Schwerpunkt "Bäckerei/Konditorei" insbesondere:

aa)
dekoratives Herrichten von Waren als Präsent,

bb)
Einteilen, Aufschneiden und Verpacken von Backwaren und Torten,

cc)
Zusammenstellen und Dekorieren einer bunten Platte;

b)
in dem Schwerpunkt "Fleischerei" insbesondere:

aa)
Portionieren und verkaufsgerechtes Herrichten von Fleischteilstücken,

bb)
Herrichten und Dekorieren einer Aufschnittplatte,

cc)
Herstellen von Hackfleisch und Hackfleischerzeugnissen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Beschreiben eines Verkaufsvorgangs unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kundentypen und unterschiedlicher Kaufmotive,

b)
Beschreiben von Vorgängen im Geld- und Geschäftsverkehr,

c)
Erklären von verkaufstechnischen Sonderfällen,

d)
Unterscheiden von Waren und Erzeugnissen nach ihrer Zusammensetzung,

e)
Darstellen der Verwendungsmöglichkeiten von Waren,

f)
Lagern von Waren unter Berücksichtigung der Qualitätserhaltung,

g)
Beschreiben der Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Geräten, Maschinen und Anlagen,

h)
lebensmittel- und gewerberechtliche Vorschriften,

i)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Hygiene;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Prozentrechnen und Mischungsrechnen,

b)
Berechnen von Verkaufspreisen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Gewerbegehilfe im Bäckerhandwerk, Gewerbegehilfe im Fleischerhandwerk, Gewerbegehilfe im Konditorhandwerk und Verkäufer im Nahrungsmittelhandwerk, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.


§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 12 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk



(siehe BGBl. I 1986 S. 1ff)