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§ 19 - Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-5 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 19 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe



(1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf ihr Verlangen

1.
das Abstimmungsausschreiben,

2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

3.
eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie

4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 19 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.

(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf.

(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen

1.
für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind,

2.
für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende Minderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstimmungsberechtigte ausmacht.

Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.



 

Zitierungen von § 19 2. WOMitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 2. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WOMitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 2. WOMitbestG Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
... erfolgt. Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahlberechtigten dieses Betriebs die in § 19 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne dass es eines ...
§ 15 2. WOMitbestG Abstimmungsausschreiben
... die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 19 Abs. 3 beschlossen ist; 3. dass Einsprüche und sonstige ...
§ 19 2. WOMitbestG Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
... ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 19 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die ...
§ 32 2. WOMitbestG Abstimmung der leitenden Angestellten
... nichts anderes geregelt ist, sind auf die schriftliche Stimmabgabe die §§ 17, 19 und 20 entsprechend anzuwenden. (6) Unmittelbar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die ...
§ 93 2. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
... Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden. (2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das ...
§ 99 2. WOMitbestG Abstimmung über die Art der Wahl
... 13 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 24 sind auf den Seebetrieb nicht ...
§ 113 2. WOMitbestG Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses (vom 02.09.2015)
... stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 19 , 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend ...