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§ 5 - Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)

Artikel 1 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018, 2019; zuletzt geändert durch Artikel 364 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8 Organisation der Landwirtschaft
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§ 5 Verwaltungsrat



(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus höchstens

1.
sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft,

2.
drei Vertretern der Verbraucher,

3.
drei Vertretern des Groß- und Außenhandels,

4.
zwei Vertretern des Einzelhandels,

5.
zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,

6.
zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,

7.
zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossenschaften,

8.
einem Vertreter des Landwarenhandels,

9.
einem Vertreter des Bundesministeriums,

10.
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,

11.
einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

12.
vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.

(2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Obersten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und abberufen.

(4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.





 

Frühere Fassungen von § 5 BLEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 364 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 188 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BLEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BLEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BLEG Fachbeiräte
... und der Obersten Landesbehörden an; hinsichtlich ihrer Berufung und Abberufung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend. (2) Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, die Organe der ...
§ 8 BLEG Satzungsgebung und Aufsicht
...  1. die Benennung der vorschlagsberechtigten Spitzenverbände nach § 5 Abs. 2, die Tätigkeit des Verwaltungsrats sowie die Zusammensetzung der Fachbeiräte,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
§ 4 BLES Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter
... Die Vertreter der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Wirtschaftsgruppen werden durch folgende Bundesverbände ... e.V. (2) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist für den Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu ... Hinsichtlich des Vorschlags und der Bestellung der Stellvertreter gilt Absatz 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 188 9. ZustAnpV Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
... „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 364 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch ...