(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus höchstens
- 1.
- sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft,
- 2.
- drei Vertretern der Verbraucher,
- 3.
- drei Vertretern des Groß- und Außenhandels,
- 4.
- zwei Vertretern des Einzelhandels,
- 5.
- zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,
- 6.
- zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,
- 7.
- zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossenschaften,
- 8.
- einem Vertreter des Landwarenhandels,
- 9.
- einem Vertreter des Bundesministeriums,
- 10.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
- 11.
- einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
- 12.
- vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.
(2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Obersten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und abberufen.
(4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147