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§ 2 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 2 Einschränkung des Anwendungsbereichs



Diese Verordnung regelt nicht die technische Zulassung

1.
zum Verkehr auf dem Rhein mit Ausnahme

a)
von Fahrgastschiffen, die zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen verwendet werden,

b)
von Fähren,

2.
von Binnenschiffen zum Verkehr seewärts der Grenze der Seefahrt nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung in ihrer jeweils geltenden Fassung,

3.
von Seeschiffen zum Verkehr auf Seeschiffahrtsstraßen (einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen),

4.
von Wasserfahrzeugen, die in einem ausländischen Donauuferstaat beheimatet sind, zum Verkehr auf der Donau,

5.
von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern der Bundeswehr,

6.
von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,

7.
von Fähren zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes, sofern sie bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 cbm haben und nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,

8.
von sonstigen Fähren auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet und nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, sofern sie bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 cbm haben und

9.
von sonstigen Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 15 t oder, soweit sie nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 cbm mit Ausnahme von Fahrgastschiffen, Schleppbooten und Schubbooten.

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Zitierungen von § 2 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a BinSchUO Sportfahrzeuge
... 7.13, falls ein Radar-Einmannsteuerstand vorhanden ist. Soweit es sich um Fahrzeuge nach § 2 Nr. 9 handelt, bedürfen sie keiner ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung,". 2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 19a der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März ... vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 wird die Angabe „Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 ... vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 1 wird die Angabe „Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. ...