(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Schiffsuntersuchungskommission (§
13) erteilt.
(2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr
- 1.
- auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 (Anlage 1, 2 oder 3), soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen,
- 2.
- auf einer bestimmten Wasserstraße der Zone 2 oder 3 oder auf einem ihrer Streckenabschnitte.
Soweit eine Wasserstraße
- -
- in einem anderen Staat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt und
- -
- durch eine Binnenwasserstraße mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbunden ist,
bestätigt die erteilte technische Zulassung zum Verkehr zugleich die Tauglichkeit des Wasserfahrzeugs zur Fahrt auf den entsprechenden Wasserstraßen in dem anderen Staat. Die technische Zulassung zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 2 bestätigt die Tauglichkeit jedoch nur nach Maßgabe etwaiger in dem anderen Staat geltender zusätzlicher Anforderungen.
(3) Eine Fähre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse technisch zugelassen. Die örtliche Einschränkung gilt nicht bei Verwendung der Fähre im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes, die nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird; bei derartigen Fähren kann die Schiffsuntersuchungskommission auch hinsichtlich des Baues, der Ausrüstung und der Einrichtung Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Schutz der Umwelt gewährleistet bleiben.
(4) Die technische Zulassung für die Zone 1 schließt die technische Zulassung für die anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Zone 2 schließt die technische Zulassung für die Zonen 3 und 4, die technische Zulassung für die Zone 3 die für die Zone 4 ein. Für die Fahrt auf dem Rhein ist das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte Schiffsattest in jedem Fall erforderlich.
(5) (weggefallen)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398