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§ 6 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 6 Schiffsattest, Schiffszeugnis, Fährzeugnis



(1) Als Nachweis der technischen Zulassung zum Verkehr wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt. Fahrtauglichkeitsbescheinigung

1.
für Fahrgastschiffe,

2.
für Dienstfahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei und des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie für Feuerlöschboote,

3.
für Sportfahrzeuge,

4.
für schwimmende Geräte und

5.
für Güterschiffe und Tankschiffe, die zur Beförderung gefährlicher Güter - Anlage A der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119, 1129) in der jeweils geltenden Fassung - bestimmt sind,

ist das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in einem Rheinuferstaat oder in Belgien erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest, zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2, mit Ausnahme der in § 45 Satz 1 aufgeführten Wasserstraßen jedoch nur in Verbindung mit dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (Anlage 5). Genügen die in Satz 2 genannten Schiffe und schwimmenden Geräte den Anforderungen dieser Verordnung an Bau, Einrichtung und Ausrüstung, jedoch nicht den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung, so wird das Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest nur zum Verkehr auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins (Schiffsattest mit räumlich beschränktem Geltungsbereich) erteilt. Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß Satz 3 kann auch erteilt werden, wenn abweichend von § 7 Abs. 6 nach zwischenstaatlichen Abkommen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen auf der Grundlage amtlicher Zeugnisse auszustellen sind.

(2) Für nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genannte Güterschiffe und Tankschiffe, für Schleppboote und für Schubboote ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr durch ein im Geltungsbereich dieser Verordnung für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 erteiltes Schiffszeugnis zu erbringen, und zwar

1.
durch das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (Anlage 4) oder

2.
durch das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe (Anlage 5) in Verbindung mit dem nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilten Schiffsattest.

Zum Verkehr auf dem Rhein ist jedoch in jedem Fall das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest erforderlich.

(3) Für Fähren ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr durch das im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Fährzeugnis (Anlage 6) zu erbringen. Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, so ist außerdem das Schiffsattest oder Schiffszeugnis erforderlich.

(4) Für schwimmende Anlagen und Schwimmkörper ist der Nachweis über die Zulassung zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 durch das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest zu erbringen.

(5) Es gelten

1.
das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe längstens zehn Jahre,

2.
das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe höchstens so lange wie das jeweilige Schiffsattest und nur in Verbindung mit diesem,

3.
das Fährzeugnis längstens fünf Jahre.

Ein Schiffszeugnis, das auf Grund einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 erteilt ist, gilt längstens drei Jahre. Hat die See-Berufsgenossenschaft ein amtliches Zeugnis erteilt, so ist dessen Geltungsdauer maßgebend.



 

Zitierungen von § 6 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... für Binnenschiffe), Fährzeugnis oder als andere (§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5 Satz 3, § 7) oder weitergeltende (§ 125) Fahrtauglichkeitsbescheinigung,  ...
§ 4a BinSchUO Sportfahrzeuge
... I S. 2). (2) Für die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 und deren Verlängerung erstrecken sich die erste Untersuchung und die ...
§ 8 BinSchUO Anforderungen neben der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
... Ein Schiffszeugnis nach § 6 Abs. 2 wird erteilt, wenn zum Verkehr auf Wasserstraßen der jeweiligen Zone und für die ... ist. Ein Schiffsattest, ein vorläufiges Schiffsattest oder ein Fährzeugnis nach § 6 Abs. 1, 3 oder 4 wird erteilt, wenn den von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichenden und ...
§ 10 BinSchUO Vorübergehende Abweichungen (vom 08.11.2006)
... erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest vorgeschrieben ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3), ist eine vorübergehende Abweichung nur im Rahmen des Absatzes 1 ...
§ 125 BinSchUO Weitergeltung bisheriger Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
... 4 der Zone 4. (2) Soweit das Schiffsattest für Wasserfahrzeuge nach § 6 Abs. 1 oder das Fährzeugnis erteilt ist, kann deren Gültigkeitsdauer im Anschluß ...
 
Zitat in folgenden Normen

Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
§ 7 DonauSchPV Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
... vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert: a) Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ... erteiltes oder weitergeltendes nautisches Befähigungszeugnis,". b) In § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Nr. 6, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 16 ... Vilshofen (km 2249,00) bis Geisling (km 2355,00)" eingefügt. c) In § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "Herrenwyk" durch die Angabe "Stülper Huk" ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
...  1. In § 2 werden a) in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „§§ 6 und 7 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), ... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6 oder § 7 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die ...