(1) Zuständig für Amtshandlungen nach dieser Verordnung sind die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBl. II S. 3822 -, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 - BGBl. I S. 3050 - geändert worden ist) und die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.
(2) Anstelle des in § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Schiffers mit Rheinschifferpatent kann bei der Erteilung
- 1.
- eines Schiffsattestes mit räumlich beschränktem Geltungsbereich oder eines Schiffszeugnisses der Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Befahren einer anderen Bundeswasserstraße oder
- 2.
- eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins
als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.