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§ 14 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 14 Untersuchung von Amts wegen



(1) Untersuchungen von Amts wegen nach § 2.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung kann jede Wasser- und Schiffahrtsdirektion auf allen Wasserstraßen anordnen. In diesem Fall kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt die Fahrtauglichkeitsbescheinigung auch nachträglich mit Auflagen versehen oder seine Gültigkeitsdauer nachträglich abkürzen.

(2) Bei einem Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, ist dabei, auch wenn es auf dem Rhein verkehrt, wie folgt zu verfahren:

1.
Stellt das Schiff eine offenkundige Gefahr dar, kann seine Weiterfahrt so lange untersagt oder unterbunden werden, bis Abhilfe geschaffen ist. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann auch Maßnahmen anordnen, die es dem Schiff, gegebenenfalls nach Durchführung der Beförderung, ermöglichen, bis zu dem Ort, an dem es untersucht oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder zuletzt verlängert hat, ist davon zu benachrichtigen.

2.
Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Weiterfahrt eines Schiffes untersagt oder ein solches Verbot für den Fall angedroht, daß der festgestellte Mangel nicht behoben wird, so unterrichtet sie die Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder zuletzt erneuert hat über die getroffene oder angedrohte Maßnahme.