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§ 15 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 15 Schiffe ohne Fahrtauglichkeitsbescheinigung



Führt ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, ein gültiges Schiffsattest oder Schiffszeugnis nicht an Bord, so kann die Weiterfahrt auch auf dem Rhein untersagt werden, bis eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt oder deren Vorhandensein nachgewiesen ist. Die Behörde, die eine ungültig gewordene Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder zuletzt verlängert hat, ist zu benachrichtigen.