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§ 17 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 17 Schiffbauliche Anforderungen (Abweichungen von den §§ 3.07, 3.08 und 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)



(1) Hinsichtlich des Schiffbaus müssen die Anforderungen der §§ 3.07, 3.08 und 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erfüllt sein.

(2) Bei Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen nach § 3.07 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß die für die Verbrennung notwendige Luftzufuhr sichergestellt sein. Die Ventilatoren für die Belüftung dürfen nicht mit Verschlüssen versehen sein. Die Heiz- und Kochgeräte müssen fest mit den Rauchrohren verbunden sein. Die Rauchrohre müssen in einwandfreiem Zustand und mit geeigneten Hauben und Schutzvorrichtungen gegen Wind versehen sein. Die Rauchrohre müssen so angelegt sein, daß eine Reinigung möglich ist. Kühlgeräte, die mit flüssigem Brennstoff betrieben werden, müssen mit Rauchabzugsrohren versehen sein.

(3) Bei einem Heizofen, der nach § 3.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung im Maschinenraum aufgestellt werden darf, muß die Luftzufuhr für den Heizofen und für die Motoren so beschaffen sein, daß der Heizofen und die Motoren unabhängig voneinander einwandfrei und sicher arbeiten können. Gegebenenfalls müssen getrennte Luftzufuhrkanäle eingebaut sein. Warmluftheizgeräte, die im Maschinenraum aufgestellt werden dürfen, müssen die zu erwärmende Luft aus dem Freien ansaugen.

(4) Übersteigt der Schalldruckpegel im Maschinenraum 85 dB (A), muß zusätzlich zu den Anforderungen des § 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an jedem Zugang ein klar abgefaßtes Warnschild angebracht sein.



 

Zitierungen von § 17 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BinSchUO Allgemeines
... Schiffszeugnis wird nur erteilt, wenn die Anforderungen nach den §§ 17 bis 22 erfüllt ...
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 2 (Anlage 1) sind zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 1 (Anlage 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
§ 7 DonauSchPV Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
... durch die Angabe "Stülper Huk" ersetzt. d) In § 17 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Oberelbe die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord ...