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§ 18 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 18 Steuereinrichtungen und Steuerhaus



(1) Die Steuereinrichtung und das Steuerhaus müssen anstatt den Anforderungen des § 3.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung den Anforderungen der Absätze 2 bis 18 genügen.

(2) Jedes Schiff muß mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung, bei der es sich auch um eine Bugsteuereinrichtung handeln kann, versehen sein, die seinem Verwendungszweck und seinen Hauptabmessungen entsprechend gute Manövriereigenschaften gewährleistet. Die Ruderanlage muß so eingerichtet sein, daß sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann.

(3) Die Steuereinrichtungen müssen im Hinblick auf ihre Leistungsfähigkeit folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
Bei Ruderanlagen mit Handantrieb muß eine Umdrehung des Handsteuerrades einem Ruderausschlag von mindestens 3 Grad entsprechen;

2.
bei Ruderanlagen mit motorischem Antrieb muß bei größter Eintauchung des Ruders und voller Schiffsgeschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 4 Grad je Sekunde innerhalb des gesamten Bereichs des möglichen Ruderausschlags erreicht werden können;

3.
bei Steuerhilfen (kraftbetriebenen Hilfsantriebsanlagen zusätzlich zu einer handbetriebenen Hauptanlage) muß bei größter Eintauchung des Ruders und voller Schiffsgeschwindigkeit eine mittlere Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 3 Grad je Sekunde für den Bereich des Ruderausschlags von 30 Grad Steuerbord bis 30 Grad Backbord erreicht werden können;

4.
bei Handantrieb als zweitem Antrieb für Ruderanlagen mit motorischem Antrieb muß mit Hilfe dieses Handantriebs das Schiff zumindest bei verminderter Geschwindigkeit einen Anlegeplatz erreichen können.

(4) Die gesamte Steuereinrichtung muß für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15 Grad und Raumtemperaturen bis zu 40 Grad C bemessen, ausgeführt und aufgestellt sein. Die Einzelteile der Rudermaschinen müssen so beschaffen sein, daß alle Kräfte, die im normalen Betrieb auf sie einwirken, aufgenommen werden können. Die Rudermaschine darf nicht der schwächste Teil des Systems sein; sie muß auch im Ausnahmefall die auf sie einwirkenden äußeren Kräfte bestmöglich aufnehmen können. Jede Rudermaschine, die entsprechend den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut worden ist, kann insoweit als ausreichend angesehen werden.

(5) Ist eine motorisch angetriebene Rudermaschine vorhanden, so muß bei Ausfall des Antrieb durch unverzüglichen Übergang auf einen zweiten unabhängigen Antrieb genügende Manövrierfähigkeit sichergestellt sein. Motorisch angetriebene Rudermaschinen müssen einen Überlastschutz haben, der das antriebsseitig ausgeübte Moment begrenzt. Das unbeabsichtigte Abschalten oder der Ausfall des motorischen Antriebs muß durch ein optisches und akustisches Signal am Steuerstand angezeigt werden.

(6) Wird der zweite Antrieb der Ruderanlage bei Ausfall des Hauptantriebs nicht automatisch zugeschaltet, muß das Zuschalten von Hand bei jeder Ruderlage unmittelbar und einfach geschehen können. Hierzu dürfen nicht mehr als zwei Handgriffe erforderlich sein, die beide von einer einzigen Person ausführbar sein müssen. Der Zuschaltvorgang muß innerhalb von 5 Sekunden abgeschlossen sein. Am Steuerstand muß deutlich erkennbar sein, welche Anlage in Betrieb ist.

(7) Ist der zweite unabhängige Antrieb ein Handantrieb, muß dieser beim Abschalten oder Ausfall des motorischen Antriebs selbsttätig einkuppeln oder unverzüglich vom Steuerstand zugeschaltet werden können. Klauenschaltkupplungen sind nur zulässig, wenn während des Schaltvorgangs auf sie kein Drehmoment wirkt. Das Handsteuerrad darf durch den motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden. Ein Zurückschlagen des Handrades muß beim selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs ausgeschlossen sein.

(8) Ist eine handhydraulisch angetriebene Ruderanlage (Anlage, bei der die Rudermaschine über eine allein vom Steuerrad angetriebene Pumpe - Steuerradpumpe - betätigt wird) die einzige vorhandene Steuereinrichtung, so ist ein zweiter unabhängiger Antrieb nach Absatz 5 nicht erforderlich, wenn

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die Abmessungen, die Konstruktion und die Verlegung der Rohrleitungen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer ausschließen,

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die Konstruktion der Steuerradpumpe eine einwandfreie Wirkung gewährleistet.

(9) Ist der Antrieb der Hauptanlage hydraulisch und der Antrieb der zweiten Anlage handhydraulisch, so muß die handbetriebene Anlage ein von der Hauptanlage unabhängiges Leitungssystem haben. Die Bedienung der Hauptanlage muß unabhängig von der Steuerradpumpe möglich sein. Sind der Antrieb der Hauptanlage und der Antrieb der zweiten Anlage hydraulisch, so muß für jede der beiden Anlagen eine unabhängig angetriebene Pumpe vorhanden sein. Wird die zweite Pumpe von einem während der Fahrt nicht kontinuierlich drehenden Hilfsmotor angetrieben, muß die für den Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem überbrückt werden können. Leitungen, Ventile, Schieber und ähnliche Teile der beiden Anlagen müssen voneinander unabhängig sein. Ist die Bedienung elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen zwei voneinander unabhängige Bedienungssysteme vorhanden sein. Ist eine voneinander unabhängige Wirkung der beiden Anlagen gewährleistet, dürfen sie gemeinsame Bauteile enthalten.

(10) Sind die Hauptanlage und die zweite Anlage elektrisch angetrieben, so müssen die Speisung und Bedienung der zweiten Anlage unabhängig von der Hauptanlage sein. Für jede der beiden Anlagen muß ein eigener Antriebsmotor vorhanden sein. Ist die Speisung des zweiten Motors von einem während der Fahrt nicht kontinuierlich drehenden Hilfsmotor abhängig, muß die für den Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem überbrückt werden können.

(11) Ist bei Ruderpropeller- und Voith-Schneider-Anlagen die Fernbedienung elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen vom Steuerstand bis zur Propelleranlage zwei voneinander unabhängige Steuersysteme vorhanden sein. Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige Propelleranlagen vorhanden, ist das zweite unabhängige Steuersystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei Ausfall einer dieser Anlagen genügend manövrierfähig bleibt.

(12) Fernbetätigungseinrichtungen, auch außerhalb des Steuerhauses, müssen fest eingebaut sein. Sind die Fernbetätigungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die den jeweiligen Betriebszustand "Ein" oder "Aus" angibt. Die Anordnung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein.

(13) Die Lage des Ruders muß am Steuerstand eindeutig erkennbar sein; erforderlichenfalls muß eine zuverlässige Anzeigevorrichtung vorhanden sein.

(14) Bei Verwendung einer Steuerhilfe (kraftbetriebene Hilfsantriebsanlage, die zusätzlich zu einer handbetriebenen mechanischen Hauptruderanlage eingebaut ist) muß die Verbindung zwischen der mechanischen Hauptsteuerung und der Steuerhilfe so ausgeführt sein, daß nach Ausfall der Steuerhilfe keine wesentliche Erhöhung der Handkraft am Steuerrad notwendig ist. Steuerhilfen müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
Sie müssen bei beliebiger Ruderlage vom Steuerstand aus unverzüglich zu- und abgeschaltet werden können. Die Schaltstellung muß klar erkennbar sein;

2.
elektrische, hydraulische oder pneumatische Verbindungsglieder zwischen der Steuerhilfe und der handbetriebenen mechanischen Hauptsteuerung müssen so beschaffen sein, daß Spannungsausfall oder Druckabfall die Betriebsbereitschaft der Hauptsteuerung nicht beeinträchtigen. Auch sonstige Störungen in der Steuerhilfe dürfen nicht zum Ausfall oder Blockieren der Hauptsteuerung führen;

3.
die vorhandenen und die neu eingebauten mechanischen Bauteile der Steuerhilfe müssen den für Rudermaschinen festgelegten Anforderungen entsprechen.

Der Ruderlageanzeiger muß sowohl beim Betrieb mit der Hauptsteuerung als auch mit Steuerhilfe zuverlässig arbeiten.

(15) Vom Steuerstand aus muß nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein. Nach vorn können auch sichere optische Hilfsmittel zur Beobachtung des Fahrwassers vorgesehen sein.

(16) Bei normalen Betriebsbedingungen darf der Eigengeräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten.

(17) Die Nennleistung der elektrischen Maschinen ist auf das Maximalmoment der Rudermaschine zu beziehen. Bei hydraulischen Rudermaschinen ist die Nennleistung der Antriebsmotoren nach dem höchsten Förderstrom der Pumpe gegen den maximalen Druck der Anlage (Einstellung der Sicherheitsventile) und unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades der Pumpe zu bestimmen. Die elektrischen Maschinen müssen mindestens folgenden Anforderungen genügen:

1.
Rudermaschinen mit intermittierendem Leistungsbedarf:

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Motoren von elektrohydraulischen Antrieben sowie zugehörige Umformer müssen für den Durchlaufbetrieb mit Aussetzbelastung und einer Einschaltdauer von 15 vom Hundert ausgelegt sein. Dabei ist eine Spieldauer von 10 Minuten anzunehmen;

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Motoren elektrischer Rudermaschinen müssen für den Aussetzbetrieb ohne Einfluß des Anlaufvorganges und einer Einschaltdauer von 15 vom Hundert ausgelegt sein. Dabei ist eine Spieldauer von 10 Minuten anzunehmen;

2.
Rudermaschinen mit konstantem Leistungsbedarf:

Diese Maschinen sind für Dauerbetrieb auszulegen.

Kraft- und Steuerstromkreise dürfen nur gegen Kurzschluß geschützt sein. Steuerstromkreise sollen entsprechend dem zweifachen maximalen Nennstrom des Stromkreises gesichert sein, mindestens aber mit Schutzvorrichtungen für 6 A. Speiseleitungen für Antriebsmotoren müssen wie folgt geschützt sein: Bei Verwendung von Sicherungen muß deren Nennstromstärke um zwei Stufen höher gewählt sein als es der Nennstromstärke der Motoren entspricht, jedoch bei Motoren für Aussetz- oder Kurzzeitbetrieb nicht höher als mit 160 vom Hundert ihres Nennstromes. Die Kurzschlußschnellauslösung von Leistungsschaltern soll nicht höher als auf den zehnfachen Nennstrom des E-Antriebsmotors eingestellt sein. Sind thermische Auslöser in Leistungsschaltern vorhanden, so müssen diese unwirksam gemacht oder auf den zweifachen Motornennstrom eingestellt sein. Für den elektrischen Teil müssen folgende Betriebsüberwachungen und Anzeigen vorhanden sein:

1.
eine grüne Meldeleuchte, die den Betrieb des Aggregats anzeigt;

2.
eine rote Meldeleuchte, die aufleuchtet, wenn die Anlage ausfällt, unbeabsichtigt abgeschaltet wird, der E-Motor überlastet ist oder sobald bei Drehstromanlagen eine Phase der Zuleitung ausgefallen ist. Mit dem Aufleuchten der roten Meldeleuchte muß ein akustisches Signal ertönen.

Die Phasenausfallüberwachung ist nicht erforderlich, wenn die Speisung ausschließlich über Leistungsschalter erfolgt. Die Stromversorgung eines elektrischen Ruderlageanzeigers muß von derjenigen anderer Verbraucher unabhängig sein.

(18) Der Raum unter einem absenkbaren Steuerhaus muß mit einer Sperrvorrichtung gesichert sein. Wenn Personen unter dem absenkbaren Steuerhaus hindurchgehen müssen, muß sich beim Absenken des Steuerhauses ein akustisches Warngerät automatisch in Betrieb setzen. Wenn die Vorrichtung zur Absenkung des Steuerhauses ausfällt, muß die Absenkung auf eine andere Weise vorgenommen werden können.



 

Zitierungen von § 18 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BinSchUO Allgemeines
... Schiffszeugnis wird nur erteilt, wenn die Anforderungen nach den §§ 17 bis 22 erfüllt ...
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 2 (Anlage 1) sind zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 1 (Anlage 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... Empfehlung nicht erforderlich ist. 3. Den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 bis 4, Abs. 5 bis 7, 9 bis 15 und 17 müssen die Wasserfahrzeuge ... fälligen Untersuchung genügen. 4. Den Anforderungen nach § 18 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 18, § 19 Abs. 2 und 3 und § 20 Abs. 3 brauchen die ...