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§ 19 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 19 Maschinenbauliche Anforderungen (Abweichungen von den §§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)



(1) Zusätzlich zu den maschinenbaulichen Anforderungen der §§ 5.04 und 5.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung müssen die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sein.

(2) Seitliche Ausmündungen der Auspuffrohre der Hauptantriebsmaschinen aus der Bordwand sind unzulässig.

(3) Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck stehen, daß ein Leck Personen gefährden könnte, dürfen nicht in den Wohnräumen und in den dahin führenden Gängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für Dampf- und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen Schutzrohr untergebracht sind, sowie für fest verlegte Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.



 

Zitierungen von § 19 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BinSchUO Allgemeines
... Schiffszeugnis wird nur erteilt, wenn die Anforderungen nach den §§ 17 bis 22 erfüllt ...
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 2 (Anlage 1) sind zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 1 (Anlage 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 94 BinSchUO Leitungen in den Wohnungen
... Leitungen in den Wohnungen ist § 19 Abs. 3 ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
...  4. Den Anforderungen nach § 18 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 18, § 19 Abs. 2 und 3 und § 20 Abs. 3 brauchen die Wasserfahrzeuge nicht zu genügen.  ...