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§ 22 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 22 Einsenkungsmarken (Abweichungen von § 4.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung)



(1) Die für Einsenkungsmarken geltende Vorschrift des § 4.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Einsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 und 4 bestehen abweichend von § 4.05 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung aus einem Rechteck von 30 cm Länge und 3 cm Höhe, für die Zone 3 aus einem Rechteck von 30 cm Länge und 4 cm Höhe. Die Grundlinie jedes Rechtecks muß waagerecht sein und mit der für die jeweilige Zone zugelassenen Ebene der größten Einsenkung zusammenfallen. Neben den Einsenkungsmarken ist in Richtung Bug eine Zahl mit den Abmessungen 6 cm x 4 cm zur Bezeichnung der jeweiligen Zone anzubringen; bei der Zone 4 kann die Zahl entfallen. Bei Fahrgastschiffen müssen für die Fahrt auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen die entsprechenden Einsenkungsmarken mit den Buchstaben "3N" angebracht sein.

(3) Wird ein Fahrzeug auf Grund der Bauart seiner Lukenabdeckungen sowohl als sprühwasser- und wetterdicht geschlossenes als auch als offenes Fahrzeug zugelassen, so müssen die Ebenen der zulässigen Einsenkung für beide Verschlußzustände mit Einsenkungsmarken nach Absatz 2 gekennzeichnet sein. Dabei entfällt die Zahl zur Bezeichnung der Zone an den Einsenkungsmarken für das offene Fahrzeug.

(4) Für ein Fahrzeug, das für mehrere Zonen technisch zugelassen wird, gilt folgendes:

1.
Die vordere und hintere Einsenkungsmarke muß durch einen senkrechten Strich ergänzt sein, von dem für jede Zone eine waagerechte Linie von 15 cm Länge ausgeht. Die Linien müssen mit Ausnahme der obersten Linie in Richtung Bug angebracht sein.

2.
Die waagerechten Linien müssen eine Höhe von 3 cm haben. Die waagerechte Linie für die Zone 3 muß jedoch stets 30 cm lang und 4 cm hoch sein. Der senkrechte Strich muß eine Stärke von 3 cm aufweisen.

3.
Neben jeder nach dem Bug ausgerichteten Einsenkungsmarke muß die Bezeichnung der entsprechenden Zone in den Abmessungen 6 cm x 4 cm angebracht sein (Abbildung 1); die Bezeichnung der Zone 4 ist jedoch nicht erforderlich.

4.
Bei einem Fahrzeug nach Absatz 3 muß die jeweilige Einsenkungsmarke für das offene Fahrzeug nur 7,5 cm lang und nach dem Heck hin ausgerichtet sein (Abbildung 2).

(5) Bei einem Fahrzeug, das nicht der Güterbeförderung dient, genügt es, wenn die Einsenkungsmarken nach Absatz 4 in der Mitte der Länge des Fahrzeugs auf jeder Seite angebracht sind. ( BGBl. I 1988 S. 249)

 
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Zitierungen von § 22 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BinSchUO Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers und Ausrüsters
...  4. dafür zu sorgen, daß die nach den §§ 22 , 127 Nr. 2 oder nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung angebrachten Einsenkungsmarken deutlich ...
§ 16 BinSchUO Allgemeines
... Schiffszeugnis wird nur erteilt, wenn die Anforderungen nach den §§ 17 bis 22 erfüllt ...
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... der Zone 2 (Anlage 1) sind zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... Zone 1 (Anlage 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22 , 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 76 BinSchUO Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken
...  22 ist auch auf frei fahrende Fähren anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei ...
§ 86 BinSchUO Einsenkungsmarken
... Die Vorschrift des § 22 ist nicht anzuwenden. (2) An beiden Längsseiten der Gierseilfähre ist je ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... nicht zu genügen. 5. Die Einsenkungsmarken nach § 22 müssen spätestens ein Jahr nach der ersten fälligen Untersuchung angebracht sein. ...
§ 127 BinSchUO Sondervorschriften für die Donau
... im internationalen Verkehr vorhanden sein. Sie dürfen mit den Einsenkungsmarken nach § 22 in einem Bild zusammengefaßt sein. Fahrzeuge, die zur Fahrt auf der Donau zugelassen und mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
§ 7 DonauSchPV Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
... im internationalen Verkehr vorhanden sein. Sie dürfen mit den Einsenkungsmarken nach § 22 in einem Bild zusammengefaßt sein. Fahrzeuge, die zur Fahrt auf der Donau zugelassen und mit ... die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost in Berlin" eingefügt. e) In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Oberweser, die Donau" die Wörter ...