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§ 24 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 24 Begriffsbestimmungen



In diesem Kapitel ist

1.
Freiborddeck

in der Regel das oberste, dem Wetter ausgesetzte durchlaufende Deck, bis zu dem die wasserdichten Schotten hochgeführt sind, unter dem alle Öffnungen in der Außenhaut mit wasserdichten Verschlüssen versehen sind und von dem aus die Freiborde zu messen sind; bei Schiffen mit unterbrochenem Freiborddeck gelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und ihre Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks als Freiborddeck;

2.
Sicherheitsabstand

der Abstand im Sinne des § 1.01 Buchstabe y der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; soweit jedoch in dieser Verordnung der Sicherheitsabstand in Verbindung mit einem bestimmten Bauteil des Fahrzeugs genannt wird, bezieht sich der Sicherheitsabstand auf den tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an diesem Bauteil;

3.
Sprungkurve

der Verlauf der Schnittlinie des Decks oder des Gangbords mit der Außenhaut;

4.
Sprunghöhe

der an den Schiffsenden gemessene senkrechte Abstand des Sprungs von einer Ebene, die parallel zur Ebene der größten Einsenkung liegt und mittschiffs die Sprungkurve berührt oder schneidet.



 

Zitierungen von § 24 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... seilgebundenen Fähren und zur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 24 , 72, 83 oder ...
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...