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§ 27 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 27 Lüfter und sonstige offene Stutzen



(1) Freiliegende Lüfter und sonstige offene Stutzen, die nicht durch geschlossene Aufbauten geschützt sind, müssen mit wasserdichten Süllen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff versehen sein. Die Sülle müssen kräftig gebaut und fest mit dem Deck verbunden sein.

(2) Die Höhe der Sülle über dem Freiborddeck muß mindestens 25 cm betragen.

(3) Der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante der Sülle muß mindestens 100 cm betragen.

(4) Es müssen Vorrichtungen zum Verschließen der Lüfter vorhanden sein, die eine sprühwasser- und wetterdichte Abdichtung gewährleisten.

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Zitierungen von § 27 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 69 BinSchUO Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen
... von Rohrleitungen, Speigatte und Wasserpforten den Anforderungen der §§ 27 bis 30 genügen. Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis ...
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... Auf Wasserstraßen der Zone 2 müssen zusätzlich die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein.  ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... Erleichterungen gewähren, sofern die Sicherheitsabstände nach den §§ 25 bis 29 eingehalten sind. 8. Vorhandene Fenster und Oberlichter gelten auch ...