(1) Freiliegende Lüfter und sonstige offene Stutzen, die nicht durch geschlossene Aufbauten geschützt sind, müssen mit wasserdichten Süllen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff versehen sein. Die Sülle müssen kräftig gebaut und fest mit dem Deck verbunden sein.
(2) Die Höhe der Sülle über dem Freiborddeck muß mindestens 25 cm betragen.
(3) Der Sicherheitsabstand bis zur Oberkante der Sülle muß mindestens 100 cm betragen.
(4) Es müssen Vorrichtungen zum Verschließen der Lüfter vorhanden sein, die eine sprühwasser- und wetterdichte Abdichtung gewährleisten.
§ 71 BinSchUO Allgemeines ... Auf Wasserstraßen der Zone 2 müssen zusätzlich die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. ...