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§ 28 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 28 Luftrohre



(1) Die über das Freiborddeck hinausführenden Luftrohre müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff gefertigt sein. Die Rohre müssen starkwandig sein; sie müssen wasserdicht und fest mit dem Deck verbunden sein. Sie müssen mit Verschlußeinrichtungen versehen sein, die das Eindringen von Wasser für kurze Zeit verhindern können.

(2) Die Höhe des Überlaufpunkts der Luftrohre über dem Freiborddeck muß mindestens 45 cm betragen.

(3) Der Sicherheitsabstand bis zum Überlaufpunkt der Luftrohre muß mindestens 60 cm betragen.

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Zitierungen von § 28 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 69 BinSchUO Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen
... von Rohrleitungen, Speigatte und Wasserpforten den Anforderungen der §§ 27 bis 30 genügen. Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis ...
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... Wasserstraßen der Zone 2 müssen zusätzlich die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein.  ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... Erleichterungen gewähren, sofern die Sicherheitsabstände nach den §§ 25 bis 29 eingehalten sind. 8. Vorhandene Fenster und Oberlichter gelten auch ...