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§ 39 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 39 Kompaß



(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb von Brake, auf der Elbe unterhalb des Hamburger Hafens sowie auf der Kieler Förde müssen Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe, die länger als 45 m sind oder die gefährliche Güter im Sinne des § 30 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geladen haben, sowie Fahrgastschiffe, Schleppboote und Schubboote mit einem Kreiselkompaß oder mit einem regulierten Magnetkompaß ausgerüstet sein.

(2) Der Kompaß darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und zugelassen worden ist.

(3) Der Kompaß muß vor dem Einbau vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie geprüft sein.

(4) Der Kompaß muß nach Richtlinien an Bord eingebaut sein, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu erlassen und im Verkehrsblatt zu veröffentlichen sind.

(5) Der Kompaß muß vor Inbetriebnahme vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie reguliert sein. Der Regulierer prüft zugleich den ordnungsgemäßen Einbau nach Absatz 4. Er stellt eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung aus. Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.

(6) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommission von dem Erfordernis nach Absatz 1 befreien, wenn der Einbau eines Kompasses einschneidende bauliche Veränderungen am Steuerhaus erfordert. Wenn Befreiung gewährt worden ist, darf das Fahrzeug auf den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen nur bei Tageslicht und bei sichtigem Wetter verkehren. Die Auflage wird in das Schiffszeugnis eingetragen.

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Zitierungen von § 39 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 44 BinSchUO Ausrüstung
... Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den §§ 37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (2) ...
§ 46 BinSchUO Zusätzliche Ausrüstung
... den Fällen des § 45 müssen die in den §§ 37 bis 39 und 41 auf den jeweiligen Wasserstraßenabschnitten vorgeschriebenen ...
§ 69 BinSchUO Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen
... bis 30 genügen. Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis 39 und nach § 41 müssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in § 29 Abs. 3 und 4 ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. ...