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§ 40 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 40 Rettungsmittel und Beiboote



(1) Einzel- und Sammelrettungsmittel nach § 7.04 und § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung müssen aus seewasserbeständigen Werkstoffen bestehen. Weichlötungen sind nicht zulässig.

(2) Hohlkörper nicht aufblasbarer Rettungsmittel müssen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem Schraubverschluß versehen sein.

(3) Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muß mit je einer 28 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine, ein weiteres Drittel muß mit je einem selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein. Selbstzündende Lichter, die auf Tankschiffen verwendet werden, müssen batteriebetrieben sein.

(4) Als Sammelrettungsmittel sind auch Mehrkammer-Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens den Anforderungen nach § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen an Bord stets einsatzbereit gelagert sein.

(5) Rettungsmittel, die für den Gebrauch in der Seeschiffahrt zugelassen sind, werden Rettungsmitteln nach Absatz 1 gleichgestellt.

(6) Für jede an Bord befindliche Person muß ein Platz in oder auf einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein.

(7) Sofern ein Beiboot nach § 7.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an Bord nicht untergebracht werden kann, genügt ein Schlauchboot nach Absatz 4.



 

Zitierungen von § 40 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 44 BinSchUO Ausrüstung
... Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den §§ 37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (2) ...
§ 67 BinSchUO Rettungsmittel und Beiboote
... Sammelrettungsmittel vorhanden sein, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6, des § 40 Abs. 1 bis 5 und des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen. ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. ...