(1) Einzel- und Sammelrettungsmittel nach § 7.04 und § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung müssen aus seewasserbeständigen Werkstoffen bestehen. Weichlötungen sind nicht zulässig.
(2) Hohlkörper nicht aufblasbarer Rettungsmittel müssen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen mit einem Schraubverschluß versehen sein.
(3) Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muß mit je einer 28 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine, ein weiteres Drittel muß mit je einem selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein. Selbstzündende Lichter, die auf Tankschiffen verwendet werden, müssen batteriebetrieben sein.
(4) Als Sammelrettungsmittel sind auch Mehrkammer-Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens den Anforderungen nach § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen an Bord stets einsatzbereit gelagert sein.
(5) Rettungsmittel, die für den Gebrauch in der Seeschiffahrt zugelassen sind, werden Rettungsmitteln nach Absatz 1 gleichgestellt.
(6) Für jede an Bord befindliche Person muß ein Platz in oder auf einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein.
(7) Sofern ein Beiboot nach § 7.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an Bord nicht untergebracht werden kann, genügt ein Schlauchboot nach Absatz 4.