(1) An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein
- 1.
- die in § 7.02 Nr. 1 Buchstaben c bis g, i, k und m bis o und Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung aufgeführten Ausrüstungsgegenstände,
- 2.
- die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung und in der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind,
- 3.
- vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter
- a)
- für die Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stilliegen,
- b)
- für die Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe und schwimmender Geräte,
- c)
- für die Nachtbezeichnung stilliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern,
- 4.
- eine Sprechfunkanlage, die für den internationalen beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelassen ist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 aufweist,
- 5.
- ein Doppelglas (mindestens 7 x 50),
- 6.
- ein Handlot oder ein Echolot,
- 7.
- amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe,
- 8.
- der Wortlaut der Seestraßenordnung und der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
(2) Barkassen und andere kleine Wasserfahrzeuge bedürfen keines Landstegs. Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 gilt nicht für Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
§ 71 BinSchUO Allgemeines ... die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. (3) Für Personenfähren mit ...
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398