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§ 44 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 44 Ausrüstung



(1) Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den §§ 37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(2) Zusätzlich sind folgende Ausrüstungsgegenstände erforderlich:

1.
ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer,

2.
eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit,

3.
sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,

4.
vier Rettungsringe; davon müssen zwei mit einem Nachtlicht und zwei mit einer 28 m langen Leine ausgestattet sein,

5.
ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel,

6.
eine Rettungssignaltafel,

7.
ein Handbuch über "Suche und Rettung",

8.
ein Gezeitenkalender.

(3) Das Beiboot muß mit einer Laterne und mit einem wasserdichten Behälter mit 6 Rotfeuern ausgerüstet sein.

(4) Schubleichter brauchen anstelle der Ausrüstung nach den Absätzen 1 und 2 nur die Einrichtungen, die zur Abgabe der auf Seeschiffahrtsstraßen vorgeschriebenen Sichtzeichen erforderlich sind.

(5) Geschleppte Wasserfahrzeuge brauchen nur die nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände an Bord mitzuführen.



 

Zitierungen von § 44 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 BinSchUO Allgemeines
... nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 70 BinSchUO Zusätzliche Anforderungen in Zone 1
...  (3) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 muß das Fahrgastschiff die in § 44 Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausrüstungsgegenstände an Bord ...