Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 4 (Anlage 3) gelten für Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe des Kapitels 9 und der Fähren des Kapitels 10 gegenüber den Anforderungen der §§ 4.03, 4.04, 4.05, 7.01 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen nach den §§
49 bis 52.