Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 48 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 48 Allgemeines



Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 4 (Anlage 3) gelten für Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe des Kapitels 9 und der Fähren des Kapitels 10 gegenüber den Anforderungen der §§ 4.03, 4.04, 4.05, 7.01 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen nach den §§ 49 bis 52.



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