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§ 49 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 49 Freibord und Einsenkungsmarken



(1) Der Freibord braucht abweichend von den §§ 4.03, 4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nur so groß zu sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 50 eingehalten sind.

(2) Die Unterkante der Einsenkungsmarken darf in der Ebene des tiefsten Punkts des Gangbords liegen.



 

Zitierungen von § 49 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 BinSchUO Allgemeines
... 7.01 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen nach den §§ 49 bis ...