(1) Der Freibord braucht abweichend von den §§ 4.03, 4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nur so groß zu sein, daß die Sicherheitsabstände nach §
50 eingehalten sind.
(2) Die Unterkante der Einsenkungsmarken darf in der Ebene des tiefsten Punkts des Gangbords liegen.