(1) § 3.02 Nr. 4 und 6 Satz 2 und 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung gilt nicht für Barkassen.
(2) Bei einer Barkasse muß der Innenboden oberhalb der Ebene der größten Einsenkung liegen. Es muß ein Entwässerungssystem vorhanden sein, durch das eingedrungenes Wasser nach außenbords abfließen kann. Eine Barkasse, die zur Personenbeförderung verwendet wird und deren Länge 15 m oder mehr beträgt, muß abweichend von § 11.02 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung durch wasserdichte Schotte so unterteilt sein, daß das vollbesetzte und ausgerüstete Fahrzeug bei Vollaufen einer Abteilung schwimmfähig bleibt; der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall muß erbracht sein. Beträgt die Länge weniger als 15 m oder wird die Barkasse nur zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 3 oder 4 zugelassen, so sind die Lage des Innenbodens nach Satz 1 und die Schotteinteilung nach Satz 3 nicht erforderlich, wenn durch wasserdichte Hohlräume, durch festangebrachte Auftriebskörper oder in anderer geeigneter Weise bei vollbesetztem und ausgerüstetem Fahrzeug sowie mit Wasser gefüllter Plicht ein ausreichender Auftrieb verbleibt.
(3) In einer offenen Plicht aufgestellte Motoren müssen vollständig verkleidet und so schallgeschützt sein, daß am Steuerstand der Barkasse in Kopfhöhe des Rudergängers der Geräuschpegel den Wert 70 dB(A) nicht überschreitet. Die Verkleidung der Motoren muß ausreichend wärmeisoliert sein.
(4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann weitergehende Erleichterungen zulassen. Bei einer Barkasse, die nicht zur Personenbeförderung zugelassen wird, brauchen die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt zu sein.