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§ 55 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 55 Stabilität und höchstzulässige Anzahl der Personen



(1) Die sich aus der freien Decksfläche ergebende Personenzahl ist auch bei Barkassen nach § 11.06 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln.

(2) Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ist bei Barkassen ein Stabilitätsnachweis erforderlich, wenn die nutzbare Decksfläche je Person kleiner als 0,625 qm ist.

(3) Auf Wasserstraßen der Zone 2 gilt Absatz 2 nur für Fahrten im örtlichen Verkehr auf Entfernungen bis zu 5 km. Wird durch eine Stabilitätsrechnung nachgewiesen, daß bei einer dichteren Belegung der Nutzflächen noch ausreichende Stabilität vorhanden ist, kann eine Verringerung der Decksfläche je Person bis auf 0,4 qm ohne örtliche Begrenzung des Einsatzbereichs der Barkasse zugelassen werden.

(4) Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit der Festlegung der höchstzulässigen Personenzahl Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedingungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen werden in das Schiffszeugnis eingetragen.

(5) Eine Stabilitätsrechnung nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Belastungsversuch nach § 11.05 Nr. 1 Satz 2 bis 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung unter Aufsicht eines von der Schiffsuntersuchungskommission bestimmten Schiffbausachverständigen durchgeführt worden ist.



 

Zitierungen von § 55 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BinSchUO Allgemeines
... den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Für sonstige Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, Fähren, ...
§ 56 BinSchUO Freibord und Sicherheitsabstand
... sinngemäß anzuwenden. (2) Ist ein Stabilitätsnachweis nach § 55 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 nicht geführt worden, so ist für die Berechnung der ...