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§ 57 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 57 Rettungsmittel



(1) Zwei Rettungsringe, die den Anforderungen des § 7.05 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen, müssen ständig an Bord der Barkasse mitgeführt werden.

(2) Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Absatz 1 müssen für die jeweils an Bord befindlichen Personen Einzel- und Sammelrettungsmittel an Bord sein, die den Anforderungen des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und des § 67 Abs. 3 und 4 genügen. Die Eintragung im Schiffszeugnis wird durch einen entsprechenden Vermerk ersetzt.

(3) Die Rettungsmittel nach Absatz 2 müssen an Bord der Barkasse leicht erreichbar und wie folgt verteilt sein:

1.
Mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel müssen Einzelrettungsmittel und mindestens 10 vom Hundert müssen Sammelrettungsmittel sein. Mindestens ein Sammelrettungsmittel muß ein Rettungsfloß sein, das für mindestens acht Personen bemessen ist.

2.
Mindestens 30 vom Hundert der Summe aller Rettungsmittel müssen frei aufschwimmbar gelagert sein. Sammelrettungsmittel müssen stets frei aufschwimmbar gelagert sein.

3.
Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungsmittel in diesen Räumen griffbereit gelagert sein.



 

Zitierungen von § 57 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BinSchUO Allgemeines
... den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Für sonstige Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, Fähren, ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... geführt werden. 11. Die Anforderungen des § 57 Abs. 3 müssen bis zum Ablauf des 31. März 1989 erfüllt sein. Solange ...