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§ 59 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 59 Ausrüstung



(1) Ausrüstungsgegenstände nach § 7.02 Nr. 1 Buchstabe d (Leckkleid), f (Landsteg) und h (Peilstange) der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben.

(2) Als Einrichtung zur Brandbekämpfung braucht lediglich ein Handfeuerlöscher, der den Anforderungen des § 7.03 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügt, im Steuerstand oder an einer anderen leicht zugängigen Stelle vorhanden zu sein.

 
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Zitierungen von § 59 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BinSchUO Allgemeines
... den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Für sonstige Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, Fähren, ...