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§ 61 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 61 Bau und Ausrüstung sonstiger Wasserfahrzeuge



(1) Für sonstige Wasserfahrzeuge, die ausschließlich auf kurzen Strecken außerhalb des Rheins verkehren, kann die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt folgende Erleichterungen zulassen:

1.
Eine Steuereinrichtung oder die Ruderanlage nach § 3.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nicht erforderlich, wenn das Schiff längsseits eines Schleppbootes fortbewegt oder so kurz hinter einem Schleppboot geschleppt werden soll, daß es auf Kurs gehalten werden kann.

2.
Eine Ankerausrüstung nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nicht erforderlich, wenn das Wasserfahrzeug nur auf eng begrenzten Stellen von einem Schiff mit hierfür ausreichender Antriebsleistung und ausreichender Ankerausrüstung längsseits fortbewegt oder geschoben werden soll.

3.
Für Überwachungsfahrzeuge und Arbeitsfahrzeuge legt die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt den Umfang der erforderlichen Ausrüstung fest.

4.
Ein Schlafraum ist nicht erforderlich.

5.
Bei Arbeitsfahrzeugen ohne Wohnung ist ein Abort nicht erforderlich.

6.
Ein Beiboot ist nicht erforderlich.

(2) Der Einsatzbereich des Wasserfahrzeugs wird in das Schiffszeugnis eingetragen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fähren, Schleppboote und Schubboote.



 

Zitierungen von § 61 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BinSchUO Allgemeines
... dieser Verordnung zugelassen werden, gelten insoweit die Erleichterungen des § 61. (2) Hat eine Barkasse durch bauliche Veränderung ganz oder teilweise die ...
§ 91 BinSchUO Allgemeines
... Schiffe, für die ein Schiffszeugnis erteilt wird. Die Erleichterungen der §§ 54 und 61 für Barkassen und sonstige Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken bleiben unberührt.  ...