(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 dürfen wasserdichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie sich nicht öffnen lassen und wenn sie den Anforderungen für Schiffsfenster der Baureihe B (mittelschwer) der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) entsprechen. Seeschlagblenden sind nicht erforderlich, wenn die Fenster über der Tauchgrenze liegen. Auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 genügen Schiffsfenster der Baureihe C (leicht) nach der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80). Soweit runde Fenster als Notausstieg vorgesehen sind, müssen sie der Nenngröße 400 entsprechen.
(2) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen rechteckige Fenster den Empfehlungen der Baureihe F der Norm DIN-ISO 3903 (Ausgabe 09.80) entsprechen, soweit sie dem Seeschlag ausgesetzt sein können. Sie dürfen nicht unterhalb der Leckwasserlinie angeordnet sein. Die dafür maßgebende Leckwasserlinie ist die hinsichtlich der Eintauchung ungünstigste Schwimmwasserlinie, die sich aus den gerechneten Leckfällen ergibt. Sie ist unter zusätzlicher Berücksichtigung des Moments aus der Verschiebung der Personen nach § 11.05 Nr. 7 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zu ermitteln. Auf den Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins kann dieses Personenmoment unberücksichtigt bleiben.
(3) Anstelle von Fenstern des DIN-ISO-Typs können Fenster verwendet werden, deren Ausführung mindestens den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichwertig ist.
§ 71 BinSchUO Allgemeines ... die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. (3) Für Personenfähren mit einer ...