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§ 67 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 67 Rettungsmittel und Beiboote



(1) Auf Fahrgastschiffen auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen zusätzlich zu den in § 11.09 Nr. 1 und § 7.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Rettungsmitteln für die höchstzulässige Anzahl der Personen sowie für das nicht zur Besatzung gehörende Personal Einzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6, des § 40 Abs. 1 bis 5 und des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen.

(2) Abweichend von § 11.09 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung braucht ein Fahrgastschiff mit einer Länge von weniger als 25 m bei Fahrten auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 Rettungsmittel für die höchstzulässige Anzahl der Personen nicht mitzuführen, wenn der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für alle vorgesehenen Beladungszustände erbracht ist.

(3) Abweichend von § 11.09 Nr. 4 und 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung müssen Sammelrettungsmittel mit Greifleinen, Gurten oder Griffstangen als Haltevorrichtungen versehen sein. Diese müssen auch bei voller Belastung des Sammelrettungsmittels oberhalb der Wasserlinie liegen. Die Haltevorrichtungen müssen aus weitgehend reck- und schrumpffestem Material bestehen. Greifleinen müssen einen Durchmesser von 0,8 bis 1 cm, Griffstangen einen Durchmesser von 2 bis 3 cm haben. Die Festigkeit von Gurten muß mindestens der Festigkeit von Greifleinen entsprechen. Greifleinen oder Gurte müssen in Abständen von etwa 30 cm derart am Schwimmkörper befestigt sein, daß gleichmäßig durchhängende Buchten entstehen, die bei Belastung nebenliegender Buchten nicht straffgezogen werden können. Der Durchhang der einzelnen Bucht darf nicht weniger als 15 cm betragen. Es muß in jedem Fall gewährleistet sein, daß der bekleidete Arm einer Person hindurchgesteckt werden kann. Werden Griffstangen verwendet, so müssen sie in einem lichten Abstand von mindestens 11 cm am Schwimmkörper angebracht sein.

(4) Über die Anforderungen des § 11.09 Nr. 4 und 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung hinaus müssen die sichtbaren Teile der Sammelrettungsmittel in einer gut sichtbaren Farbe, vorzugsweise orange, gehalten sein; Reflexstreifen sind zulässig. Die für ein Sammelrettungsmittel von der Schiffsuntersuchungskommission oder der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt festgestellte höchstzulässige Personenzahl muß gut sichtbar und dauerhaft an dem Rettungsmittel angegeben sein.

(5) Sind nur Einzelrettungsmittel vorhanden, müssen 10 vom Hundert davon besondere Kinderrettungswesten sein.

(6) Sofern ein Beiboot nach § 7.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an Bord des Fahrgastschiffes nicht untergebracht werden kann, reicht ein Schlauchboot aus, wenn es den Anforderungen des § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügt.



 

Zitierungen von § 67 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 BinSchUO Rettungsmittel
... Anforderungen des § 11.09 Nr. 3 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und des § 67 Abs. 3 und 4 genügen. Die Eintragung im Schiffszeugnis wird durch einen entsprechenden ...
§ 62 BinSchUO Allgemeines
... 3) die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 63 bis 70 ...
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. (3) Für Personenfähren mit einer Länge ...