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§ 68 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 68 Schotteinteilung



(1) Abweichend von § 11.02 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß auch für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 25 m auf Wasserstraßen der Zone 2 der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung für alle Beladungszustände erbracht sein.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann Fahrgastschiffe, die geschlossene Räume, aber keine Schlafräume für Fahrgäste haben, auf Wasserstraßen der Zone 4 vom Erfordernis der in § 11.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Schotteinteilung des Schiffskörpers befreien, wenn mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Ein Kollisionsschott und ein Heckschott müssen vorhanden sein.

2.
Bei Fahrgastschiffen, deren Schiffskörper zwischen den äußersten Punkten der Ebene der größten Einsenkung eine Länge L von mehr als 20 m hat,

a)
muß der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot dieser Ebene mindestens 4 vom Hundert der Länge L betragen und darf das Mindestmaß höchstens um 2 m überschreiten,

b)
muß der Maschinenraum von den Fahrgasträumen gasdicht getrennt sein.

3.
Für jeden an Bord befindlichen Fahrgast müssen Einzel- oder Sammelrettungsmittel nach § 11.09 Nr. 3 und 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung griffbereit gelagert sein.

4.
Eine Lautsprecheranlage nach § 11.11 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß vorhanden sein.

Die Befreiung wird in das Schiffsattest unter der Auflage eingetragen, eine Betriebsanweisung für den Leckfall zu geben; diese muß in dauerhafter Ausführung und gut sichtbar an Bord ausgehängt sein.

 
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Zitierungen von § 68 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 BinSchUO Allgemeines
... 3) die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 63 bis 70 ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... die technische Zulassung zum Verkehr ungültig. (3) § 54 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 sind auf Barkassen und Fahrgastschiffe nicht anzuwenden, die am 1. April 1988 bereits in ...