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§ 71 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 71 Allgemeines



(1) Auf frei fahrende Fähren sind zum Verkehr auf Wasserstraßen aller Zonen die für Fahrgastschiffe geltenden Bestimmungen der §§ 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72 bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung über den Sicherheitsabstand, den Freibord und den Mindestfreibord sind nicht anzuwenden.

(2) Auf Wasserstraßen der Zone 2 müssen zusätzlich die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein.

(3) Für Personenfähren mit einer Länge (LWL) von 25 m oder mehr und für Wagenfähren mit einer Tragfähigkeit von mehr als 30 t muß für alle Beladungszustände der Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nach § 11.04 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erbracht sein.

(4) Offene Kahnfähren brauchen nur den Anforderungen der §§ 87 und 89 an seilgebundene Fähren zu genügen.

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Zitierungen von § 71 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82 BinSchUO Allgemeines
... 1 sind seilgebundene Fähren nicht zugelassen. (2) Die Vorschriften des § 71 Abs. 1 Satz 2, der §§ 73 und 74 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 78 und 79 sind auch ... 78 und 79 sind auch auf Gierseilfähren und Gierseilfähren mit Hilfsantrieb, § 71 Abs. 1 Satz 2 ist auch auf Seilfähren ...