Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1.
- eine Personenfähre
eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre,
- 2.
- eine Wagenfähre
eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und eingerichtete Fähre,
- 3.
- ein Landfahrzeug
ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares Gerät; Zugfahrzeuge gelten hierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein Landfahrzeug,
- 4.
- die Tragfähigkeit
die Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder gemischter Last,
- 5.
- das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs
das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche des Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden kann,
- 6.
- das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs
das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre befördert werden kann, ohne daß während der Fahrt und beim Be- und Entladen der Fähre der nach § 11.05 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zulässige Krängungswinkel überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord unterschritten wird,
- 7.
- die Länge (LWL)
die in der Ebene der größten Einsenkung gemessene Länge des Fährkörpers ohne Berücksichtigung der Landeklappen.