(1) An beiden Enden des Fährkörpers muß je ein Kollisionsschott vorhanden sein.
(2) Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand der Kollisionsschotte vom vorderen bzw. hinteren Lot 4 vom Hundert der Länge (LWL) nicht unterschreiten und 4 vom Hundert der Länge (LWL) + 1 m nicht überschreiten.
(3) Bei Fähren in Pontonform ist die Flutbarkeit der Räume unter dem Fährdeck, soweit sie nicht als Maschinen-, Lade-, Gepäck- oder Vorratsräume verwendet werden und sofern die Flutbarkeit nicht durch andere Maßnahmen herabgesetzt ist, mit 95 vom Hundert anzunehmen.
(4) Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten Längsschotten versehen, so darf die durch Vollaufen einer Seitenabteilung hervorgerufene Krängung einen Winkel von 12 Grad nicht überschreiten. Leckwasser darf nicht über das Schottendeck in benachbarte Abteilungen gelangen können.