(1) Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach § 11.05 Nr. 2 bis 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in Verbindung mit §
64 zu erbringen.
(2) Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordinaten des Gewichtsschwerpunkts durch eine Gewichtsberechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann nicht erforderlich.
(3) In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:
Nutzlast | mittlere Höhe der Ladung über Deck m | mittlere Höhe des Gewichts- schwerpunktes über Deck m | mittlere Höhe des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung über Deck m |
Personen | 1,7 | 1,0 | 0,85 |
Lastkraftwagen mit Ladung | 2,5 | 1,6 | 1,25 |
Personen- kraftwagen ohne Personen | 1,7 | 0,8 | 0,75 |
Großvieh | 1,7 | 1,0 | 0,85 |
Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunkts der Ladung und des Schwerpunkts der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.
(4) Die Berechnung muß mindestens folgende Ladefälle erfassen:
- 1.
- Fähre ausschließlich mit Personen beladen unter Annahme einer seitlichen Verschiebung des Gesamtgewichts aller Personen um 0,15 x b, wobei b die größte nutzbare Breite des Fährdecks in Metern ist; auf über dem Fährdeck ausmittig angeordneten Teildecks ist dabei eine nutzbare Decksfläche von 0,266 qm je Person anzunehmen,
- 2.
- Fähre einseitig mit Landfahrzeugen beladen, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz mit kleineren Landfahrzeugen und Fahrgästen aufzufüllen ist. Die Landfahrzeuge sind dabei auf einspurigen Fährdecks mit einer Verschiebung um 0,15 x b, jedoch höchstens bis zum Schrammbord anzunehmen und bei zweispurigen Fährdecks einseitig in der Achse der belasteten Fahrbahn anzuordnen. Dabei ist b die mittlere Decksbreite des Fährdecks in Metern,
- 3.
- Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen,
- 4.
- Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 72 Nr. 6 beladen,
- 5.
- Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11.05 Nr. 2 bis 6 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß für die Ladefälle nach den Nummern 1 bis 5 nachgewiesen sein. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann entsprechende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.
(5) Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:
- 1.
- die höchstzulässige Personenzahl bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,
- 2.
- die Tragfähigkeit in Tonnen (t),
- 3.
- das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in Tonnen (t),
- 4.
- das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs in Tonnen (t),
- 5.
- die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).
Die Angaben sind im Fährzeugnis und, wenn die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet wird, auch im Schiffsattest oder im Schiffszeugnis einzutragen und an Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen.
(6) Der rechnerische Nachweis der genügenden Leckstabilität gilt als erbracht, wenn die Voraussetzungen nach § 11.05 Nr. 7 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erfüllt sind.