Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 75 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 75 Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der Fahrgäste


§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über die Anforderungen nach § 11.06 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung hinaus ist § 63 auch auf frei fahrende Fähren anzuwenden.

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Zitierungen von § 75 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 BinSchUO Allgemeines
... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72 bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der ...


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